Zubehör • Definition Gabler Wirtschaftslexikon

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Lexikon Online ᐅZubehör: Begriff des Bürgerlichen Rechts. Zubehör einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; bes. bei gewerblichen Gebäuden die zum

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